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Mietrecht und Pachtrecht
Im Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter zur
Gebrauchsüberlassung
der vermieteten Sache und Erhaltung der
Sache während der Mietzeit,
der Mieter zur Zahlung des Mietzinses. Nicht selten kommt es zu
Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien.
Das durch mich betreute Mietrecht umfasst sowohl das
Wohnraum-Mietrecht
als auch das Gewerberaum-Mietrecht sowie das
Pachtrecht.
Ich betreue Mieter und Vermieter. Hierdurch sind mir die Problem
von beiden Seiten bekannt. Im Jahr 2005 schloss ich den
Fachanwaltskurs
Miet- und Pachtrecht erfolgreich ab.
Die Tätigkeit im Mietrecht umfasst insbesondere folgende
Themengebiete:
- Prüfung und Gestaltung von Mietverträgen und
Zusatzvereinbarungen
- Kündigung bzw. Beendigung des Mietverhältnisses,
Kündigungsgründe, Kündigungsfristen, Formerfordernisse
- Mietkaution, Zahlung, Rückerstattung und
Einbehalt/Verrechnung
- Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache
- Schönheitsreparaturen
- Räumungsklage und Räumungsvergleich
- Renovierungskosten
- Außerordentliche Kündigung, Fristlose Kündigung wegen
Zahlungsrückstand, grobem Fehlverhalten u. a.
- Räumungsschutz, Vollstreckungsschutz aufgrund besonderer
Umstände
- Mietmängel, Mietminderung, Mängelanzeige
- Betriebskosten und Betriebskostenabrechnungen
- Mieterhöhung, z. B. aufgrund von
Modernisierungsmaßnahmen
- Befristung von Mietverträgen, Zeitmietverträge
- Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von
Mietzins-, Mieterhöhungs-, Mängel- und Räumungsklagen für
Mieter und
Vermieter
- Beratung und Vertretung bei Vermietung und Verpachtung
von Reitanlagen und landwirtschaftlichen Betrieben.
Zum Großteil werden diese Punkte im Mietvertrag in Form von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits geregelt. Auf Grund
zahlreicher Rechtsprechungsänderungen im Mietrecht sind alte
Standardklauseln in Mietverträgen oft nicht mehr anwendbar (z.B.
Schönheitsreparaturklauseln). Deshalb sollten Vermieter gerade
"alte" Mietverträge von Zeit zu Zeit prüfen lassen und
gegebenenfalls anpassen. Mieter sollten bei langlaufenden
Verträgen sich kundig machen, ob die entsprechenden
Vertragsklauseln noch mit der herrschenden
Rechtsprechung
vereinbar sind.
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